*zuzüglich Sonderbeitrag 0,9 %
Ab 01.07.2005 wird monatlich ein Sonderbeitrag von 0,9 % erhoben, so sieht es der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen vor. Diesen Sonderbeitrag finanzieren die Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner, Studenten usw.) alleine, der Arbeitgeber, beziehungsweise Rentenversicherungsträger beteiligt sich daran nicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lohnnebenkosten zu senken. Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld brauchen den Sonderbeitrag nicht zu zahlen.
**Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres haben einen
PV-Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu zahlen. Das bedeutet: Bei den betroffenen
Mitgliedern hat der Arbeitgeber PV-Beiträge von 1,23 Prozentpunkten (1,95 : 2 = 0,985 zzgl. 0,25)
vom Entgelt abzuziehen und neben seinem unveränderten Arbeitgeberanteil der
Pflegekasse zu überweisen. Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, zahlen keinen PV-Zuschlag.