Bertelsmann BKK - SV-Lexikon
Navigation
A B C D E F G H I J K L M N P R S T U V W Z
Arbeitsunfähigkeit
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Arbeitsunfähigkeit liegt nach Definition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung oder auf Entgeltfortzahlung Krankengeld aus.

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig zu leisten.

Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme, ist dies wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zu werten.

Eine Arbeitsverhinderung infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für Behinderte nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Zur Mitteilungs- und Nachweispflicht Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung

Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung