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Arbeitsunfall
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Versicherungsfall in der Unfallversicherung ist neben BerufskrankheitenBerufskrankheiten der Arbeitsunfall. Dies sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit, z. B. als Arbeitnehmer, Blutspender, Schüler usw. erleiden und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versichert ist auch die mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende, auch außerhalb der Arbeitszeit und Arbeitsstätte vorgenommene Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, sowie deren Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers.

Versichert ist ferner das Zurücklegen eines mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Das Abweichen vom unmittelbaren Weg wegen Bildung einer Fahrgemeinschaft oder um Kinder in eine Betreuung zu bringen, ist ebenfalls unfallversichert.

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt und ggf. entschädigt, wenn sich der Unfall während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründender Zusammenhang bestehen zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel bei einem Unfall im privaten Lebensbereich nicht gegeben. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nicht nur die reine betriebliche Arbeitsleistung, sondern etwa auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen, Sitzungen der Personalvertretung, Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsausflüge, in gewissem Umfang auch Betriebssport).

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung