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Arbeitsentgelt
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Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge. deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt wird. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) bis zu 2.100,00 EUR jährlich (175,00 EUR monatlich).

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Ausnahmen von der Entgelteigenschaft sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. So sind beispielsweise steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt und bestimmte pauschalversteuerte Leistungen kein Arbeitsentgelt.

Eine Besonderheit gibt es bei steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Diese Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt, soweit sie aus einem Grundlohn (Stundenlohn) von mehr als 25,00 EUR berechnet werden.

In der Unfallversicherung sind diese steuerfreien Zuschläge generell Arbeitsentgelt.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung