Geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) führen nicht zu einer eigenständigen Versicherung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Sie sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 2 SGB III). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft (Minijob-Zentrale) erstattet. Es ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400,00 EUR beträgt.
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %). Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind derzeit 0,6 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 beträgt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte derzeit 0,07 %. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abzuführen, sofern auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschalsteuer. Der Arbeitnehmer kann, um seine Rentenansprüche zu erhöhen, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Aufstockungsbeiträge zahlen. Dem Arbeitgeber ist darüber eine schriftliche Erklärung zu geben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann zwischendurch nicht widerrufen werden.
Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zahlt der Arbeitgeber 15 % aus dem Arbeitsentgelt, der Arbeitnehmer die Differenz bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,9 %). Die Beiträge werden mindestens aus 155,00 EUR berechnet. Daraus ergibt sich ein Mindestversicherungsbeitrag von 30,85 EUR (155,00 EUR x 19,9 %).
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet und sind nur dann versicherungsfrei, wenn die Entgeltgrenze von 400,00 EUR nicht überschritten wird.
Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ist immer versicherungsfrei.
2. Kurzfristige Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate (mindestens Fünf-Tage-Woche) oder 50 Arbeitstage (weniger als Fünf-Tage-Woche) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist.
Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung