Krankenversicherung(§ 9 SGB V)
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können nach Beendigung der Versicherungspflicht ihre Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig fortsetzen. Diese Regelung gilt auch für Familienversicherte, deren Familienversicherung endet. Darüber hinaus gibt es weitere, in § 9 Abs. 1 SGB V aufgezählte, Personenkreise.
Zwingend erforderlich für den Beginn der freiwilligen Versicherung ist, dass unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen werden kann.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende der vorhergehenden Versicherung erklärt werden.
Die freiwillige Versicherung schließt immer unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung bzw. der Familienversicherung, unabhängig vom Tag der Antragstellung, an. In allen anderen Fällen beginnt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Beitritts.
Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft – unter Einhaltung der
Bindungsfrist – durch schriftliche Kündigung beenden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Satzung der Krankenkasse kann auch einen früheren Zeitpunkt festlegen.
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2010 bei freiwilligen Mitgliedern mindestens 851,67 EUR monatlich (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.555,00 EUR x 30).
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt 2010 Folgendes für die Beitragsbemessung:
Pflegeversicherung(§ 26 SGB XI)
Personen, die aus der Pflegeversicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht als privat Krankenversicherter eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung beendet ist.
Der Antrag auf Weiterversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung zu stellen.
Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis wird analog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen.
Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Als beitragspflichtige Einnahme für diesen Personenkreis gelten mindestens 425,83 EUR monatlich (180. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.555,00 EUR x 30)
Rentenversicherung(§ 7 SGB VI)
Personen, die nicht nach den §§ 1 bis 3 SGB VI (Beschäftigte, selbstständig Tätige, Sonstige Personen) versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben.
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte bundeseinheitlich monatlich 400,00 EUR, die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern im Jahr 2010 monatlich 5.500,00 EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 4.650,00 EUR.
Unfallversicherung(§ 6 SGB VII)
Auf schriftlichen Antrag können sich der Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten versichern, sofern die jeweilige Berufsgenossenschaft keine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorsieht. Auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind – z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung – können sich freiwillig unfallversichern.
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Die Beitragsberechnungsgrundlagen sind in den jeweiligen Satzungen der Berufsgenossenschaften niedergelegt.
Arbeitslosenversicherung(§ 28a SGB III)
Seit dem 01.02.2006 können sich bestimmte Personenkreise freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Diese Neuregelung ist vorerst bis zum 31.12.2010 begrenzt.
Personenkreis
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung können insbesondere selbstständig Tätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 15 Stunden und Beschäftigte im Ausland (keine Ausstrahlung) beantragen. Des Weiteren die als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des SGB XI zugeordneten Angehörigen mit entsprechenden Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz wenigstens 14 Stunden pflegen; ebenso Personen, die eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)Nr 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen oder ausüben.
Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw. der Auslandsbeschäftigung von mindestens 12 Monaten.
Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt, Versicherungspflichtverhältnis bzw. Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und keine anderweitige Versicherungspflicht.
Antragsfrist
Antragsstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw. Auslandsbeschäftigung bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Achtung: Ausschlussfrist – danach keine freiwillige Arbeitslosenversicherung mehr möglich
Beginn/Ende
Grundsätzlich beginnt die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag des Antrageingangs, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. ist eine Übergangsregelung zu beachten.
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet,
Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung