Bertelsmann BKK - SV-Lexikon
Navigation
A B C D E F G H I J K L M N P R S T U V W Z
Arbeitgeberzuschuss
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen (2010: 14,9 %), vermindert um 0,9 Beitragssatzpunkte, maximal bis zur BeitragsbemessungsgrenzeBeitragsbemessungsgrenze. Der Höchstzuschuss beträgt in 2010 monatlich 262,50 EUR (§ 257 Abs. 1 SGB V). Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz (2010:14,3 %). Der Höchstzuschuss beträgt für diese Versicherten 251,25 EUR. Arbeitnehmer, die seit dem 01.04.2007 in ihre alte Krankenversicherung zurückkehren können (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), erhalten ebenfalls von ihrem Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt den gleichen Zuschuss. Von der ggf. über das Arbeitsentgelt hinausgehenden beitragspflichtigen Einnahme tragen diese Versicherten den Beitrag allein.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das private Krankenversicherungsunternehmen muß bestimmte Kriterien erfüllen, die von der Aufsichtsbehörde des Versicherungsunternehmens bestätigt wurden. Die Erklärung hierüber muss dem Arbeitgeber alle drei Jahre erneut vorgelegt werden. Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (2010: 14,9 %), vermindert um 0,9 Prozentpunkte, maximal bis zur BeitragsbemessungsgrenzeBeitragsbemessungsgrenze. Für 2010 beträgt der maximale­ Arbeitgeberzuschuss 262,50 EUR (3.750,00 EUR x 7,0%). Als Arbeitgeberzuschuss wird jedoch höchstens die Hälfte des Betrags herangezogen, den der Arbeitnehmer tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufbringt. Auch die Beiträge für einen Angehörigen werden bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses mit berücksichtigt – vorausgesetzt, dieser hätte bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf FamilienversicherungFamilienversicherung.

Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung