Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die ihre bisherige Arbeitszeit auf 50 % reduzieren, bekommen mindestens 70 % des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts vom Arbeitgeber weitergezahlt. In vielen Branchen und Firmen gibt es tarifvertragliche Regelungen, die z. T. ein höheres Nettoentgelt vorsehen.
Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es einerseits, älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und andererseits die Beschäftigung von Arbeitslosen oder von Ausgebildeten zu ermöglichen, die oft ihre Berufsausbildung ohne Einstellungsmöglichkeit abschließen.
Voraussetzungen für Altersteilzeit:
Der Arbeitgeber stockt aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt um mindestens 20 %, jedoch mindestens auf 70 % des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts, auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG).
Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt.
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG , höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen – § 7 AAG) nicht herangezogen.
Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur die geleisteten gesetzlichen Aufstockungsbeträge erstattet. Die Erstattung wird für sechs Jahre geleistet für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Teilzeitarbeit oder einer anderen Altersrente (Teil- oder Vollrente). Längstens ist die Erstattung bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung möglich.
Die Altersteilzeit musste spätestens bis zum 31.12.2009 begonnen werden. Seit dem 01.01.2010 ist Altersteilzeit weiterhin möglich, wenn sie tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Neuverträge seit Jahresbeginn 2010 bekommt der Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr für das Gehalt in der Altersteilzeit. Die Aufstockungsbeträge sind aber weiterhin steuer- und beitragsfrei.
Die Förderung erlischt,
Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung