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Altersteilzeit
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Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die ihre bisherige Arbeitszeit auf 50 % reduzieren, bekommen mindestens 70 % des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts vom Arbeitgeber weitergezahlt. In vielen Branchen und Firmen gibt es tarifvertragliche Regelungen, die z. T. ein höheres Nettoentgelt vorsehen.

Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es einerseits, älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und andererseits die Beschäftigung von Arbeitslosen oder von Ausgebildeten zu ermöglichen, die oft ihre Berufsausbildung ohne Einstellungsmöglichkeit abschließen.

Voraussetzungen für Altersteilzeit:

  • Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
  • Vor Beginn der Altersteilzeit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt.
  • Während der letzten fünf Jahre drei Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
  • Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert. Die Beschäftigten müssen auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.
  • Der frei gewordene Arbeitsplatz soll durch einen bei der Arbeitsagentur gemeldeten Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einen Ausgebildeten wiederbesetzt werden.
  • Die Wiederbesetzung ist auch auf einem Arbeitsplatz möglich, der durch innerbetriebliche Umsetzung im Zusammenhang mit der Altersteilzeitarbeit frei geworden ist.
  • Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist der Nachweis einer Umsetzungskette nicht erforderlich. Zugleich können in diesen Unternehmen anstelle von arbeitslosen Arbeitnehmern Auszubildende und Ausgebildete eingestellt werden. Für größere Unternehmen wird auf den Nachweis einer Umsetzungskette zugunsten einer funktionsbereichsbezogenen Betrachtung verzichtet.
  • Mehrere Altersteilzeit-Arbeitsplätze können in Vollzeit zusammengefasst wiederbesetzt werden.
  • Die Wiederbesetzung ist Voraussetzung für eine Förderung durch die Arbeitsagentur. Kann nach vier Jahren nicht mehr wiederbesetzt werden, läuft die Förderung allerdings weiter.

Der Arbeitgeber stockt aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt um mindestens 20 %, jedoch mindestens auf 70 % des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgelts, auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG).

Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG , höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen – § 7 AAG) nicht herangezogen.

Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur die geleisteten gesetzlichen Aufstockungsbeträge erstattet. Die Erstattung wird für sechs Jahre geleistet für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Teilzeitarbeit oder einer anderen Altersrente (Teil- oder Vollrente). Längstens ist die Erstattung bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung möglich.

Die Altersteilzeit musste spätestens bis zum 31.12.2009 begonnen werden. Seit dem 01.01.2010 ist Altersteilzeit weiterhin möglich, wenn sie tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Neuverträge seit Jahresbeginn 2010 bekommt der Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr für das Gehalt in der Altersteilzeit. Die Aufstockungsbeträge sind aber weiterhin steuer- und beitragsfrei.

Die Förderung erlischt,

  • wenn die Altersteilzeit beendet ist,
  • ab Alter 65,
  • wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann,
  • wenn der Arbeitnehmer eine geminderte Altersrente tatsächlich bezieht,
  • wenn der Anspruch auf Leistungen wegen einer Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit des älteren Arbeitnehmers für mindestens 150 Kalendertage geruht hat,
  • wenn bereits sechs Jahre gefördert wurde.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung