Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutterschaft (U 2) – auch Umlageversicherung genannt. Während in der U 1 nur Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U 2 alle Arbeitgeber versichert. Zuständig für die Versicherung ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder, wenn keine Versicherung in der GKV besteht, die Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt. Für
geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft-Bahn-See als Krankenkasse zu ständig.
Prüfung der Umlagepflicht in der U 1
Bei der Feststellung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die auch „tatsächlich“ beschäftigt sind. Somit bleiben z. B. Wehrdienstleistende und Mitarbeiter in der Elternzeit außer Ansatz. Ausdrücklich ausgenommen werden auch Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Bezieher von Vorruhestandsgeld und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden wie folgt berücksichtigt:
Die
Umlagen (Beiträge) werden für die U 1 und U 2 getrennt berechnet und zusammen mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen im Krankheitsfall (U 1) prozentual erstattet. Der Erstattungssatz darf höchstens 80 % und muss mindestens 40 % betragen.
Die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) beinhalten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Die Erstattung erfolgt zu 100 %.
Seit dem 01.01.2010 ist eine maschinelle Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG möglich. Die Teilnahme an diesem Datenaustausch ist für die Unternehmen zunächst optional. Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am maschinellen Erstattungsverfahren durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.
Die Anträge dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen (z. B. ? sv.net) abgegeben werden. Soweit noch nicht geschehen, sind die Programme von den Anbietern entsprechend zu erweitern.
Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung