Bertelsmann BKK - SV-Lexikon
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Ärztliche Behandlung
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Versicherte haben nach § 76 SGB V freie Arzt- und Facharztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden.

Die Zuzahlung ("Praxisgebühr") beträgt für jeden ersten ambulanten Arztbesuch 10,00 EUR je Kalendervierteljahr. Bei einer Überweisung innerhalb eines Quartals wird keine erneute Zuzahlung fällig. Die Zuzahlung entfällt bei Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorge und Früherkennung, Schutzimpfungen) und zahnärztlichen Untersuchungen zum Erhalt der Bonusregelung

BelastungsgrenzeBelastungsgrenze

Darüber hinaus sind Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z.B. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen).

Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung