Nach § 31 SGB V i. V. m. § 34 SGB V werden die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneien und Verbandmittel der Packungsgrößen N1, N2 und N3 unter Berücksichtigung der Arzneimittelrichtlinien übernommen, die vom Arzt verordnet werden.
Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und ohne Festbetrag leisten Versicherte eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR. Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Arzneimittel können generell von der Zuzahlung befreit sein, wenn ihr Abgabepreis mindestens 30 % unterhalb des Festbetrags liegt. Eine vollständige Liste dieser Medikamente ist im Internet des Bundesgesundheitsministeriums (www.bmg.bund.de) zu finden. Weitere Arzneimittel können von der Zuzahlungspflicht ausgenommen bzw. die Zuzahlung kann halbiert werden, wenn die Krankenkasse mit Apotheken eine Vereinbarung getroffen hat und daraus Einsparungen zu erwarten sind.
Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt werden.
Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannter Kriegsleiden sowie gleichgestellter Leiden. Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.
Ausgeschlossene Arzneimittel (§ 34 SGB V)
Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Raucherentwöhnungsmedikamente), werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur für versicherte Kinder bis zur Vollendung des 12. und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen.
Krankenkassen können für abgegebene Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen oder aufheben.
Ein Angebot der Synesys GmbH, Essen 2010
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung